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Zivil- und Handelsgesetzbuch - Ehe und eheliches Vermögen
Civil and Commercial Code, Book V (Family)
Die Informationen werden monatlich anhand amtlicher Quellen geprüft und aktualisiert.
Kurz gesagt
Buch V des Zivil- und Handelsgesetzbuches Thailands regelt den ehelichen Güterstand und unterscheidet zwischen persönlichem Eigentum (Sin Suan Tua) und gemeinschaftlichem ehelichem Vermögen (Sin Somros). Diese Unterscheidung ist für Grundstücksgeschäfte von zentraler Bedeutung: Ein auf den thailändischen Ehegatten eingetragenes Grundstück gilt als gemeinschaftliches Vermögen, und ein Ausländer darf daran keinen beherrschenden Anteil halten.
1465: Gesetzlicher Güterstand bei fehlendem Ehevertrag
Haben die Ehegatten vor der Eheschließung keine besondere Vermögensvereinbarung getroffen, richtet sich ihr Güterstand nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Bestimmung im Ehevertrag, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder die Vermögensverhältnisse ausländischem Recht unterstellt, ist rechtsunwirksam.
1466: Formelle Wirksamkeit des Ehevertrags
Ein Ehevertrag ist nur dann wirksam, wenn seine Bedingungen zum Zeitpunkt der Eheschließung in das Eheregister eingetragen werden oder wenn er schriftlich abgefasst, von beiden Ehegatten und mindestens zwei Zeugen unterzeichnet und im Register mit einem Vermerk über die beigefügte Urkunde versehen wird. Die Nichtbeachtung dieser Formerfordernisse hat die Nichtigkeit zur Folge.
1467: Änderung des Vertrags nur mit gerichtlicher Genehmigung
Nach der Eheschließung kann der Ehevertrag von keinem der Ehegatten eigenmächtig geändert werden. Jede nachträgliche Änderung ist ausschließlich mit gerichtlicher Genehmigung möglich, was beide Ehegatten sowie Dritte schützt, die auf die ursprünglichen Vertragsbedingungen vertraut haben.
1470: Vermögen wird in persönliches und gemeinschaftliches Eigentum aufgeteilt
Das gesamte Vermögen der Ehegatten gehört einer von zwei Kategorien an: dem persönlichen Eigentum (Sin Suan Tua), das einem Ehegatten allein gehört, oder dem gemeinschaftlichen ehelichen Vermögen (Sin Somros), das beiden gemeinsam gehört. Diese Einteilung bildet die Grundlage aller Fragen hinsichtlich Besitz, Verwaltung und Vermögensaufteilung.
1471: Persönliches Eigentum (Sin Suan Tua): Definition
Zum persönlichen Eigentum zählen Vermögenswerte, die einem Ehegatten vor der Ehe gehörten, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (Kleidung, Schmuck), seinem Stand entsprechende berufliche Werkzeuge sowie Vermögen, das während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurde. Es verbleibt im Alleineigentum des betreffenden Ehegatten.
1472: Surrogation bewahrt den Status des persönlichen Eigentums
Wird persönliches Eigentum verkauft, umgetauscht oder vernichtet, behält das an dessen Stelle Erhaltene denselben Status: Der neue Vermögenswert oder der erzielte Erlös bleibt persönliches Eigentum. Diese Surrogationsregel ermöglicht es einem Ehegatten, den persönlichen Charakter von Werten zu bewahren, die vor oder außerhalb der Ehe erworben wurden.
1473: Jeder Ehegatte verwaltet sein persönliches Eigentum selbst
Jeder Ehegatte verfügt vollständig und eigenständig über sein persönliches Eigentum und kann es ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verkaufen, vermieten, verpfänden oder verschenken. Der andere Ehegatte hat kein Mitspracherecht und keine automatischen Ansprüche auf Vermögenswerte mit dem Status Sin Suan Tua.
1474: Gemeinschaftliches Vermögen (Sin Somros) und Vermutung des gemeinschaftlichen Eigentums
Zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe erworben hat, Vermögen, das durch Testament oder Schenkung mit ausdrücklichem Hinweis auf seinen gemeinschaftlichen Charakter zugewendet wurde, sowie Erträge und Früchte aus persönlichem Eigentum. Im Zweifel wird ein Vermögenswert als gemeinschaftlich vermutet.
1475: Recht auf Eintragung als Miteigentümer gemeinschaftlichen Vermögens
Handelt es sich bei einem gemeinschaftlichen Vermögenswert um registrierungspflichtiges Eigentum (beispielsweise ein Grundstück oder ein Kraftfahrzeug), kann ein Ehegatte verlangen, als Miteigentümer eingetragen zu werden. Dadurch wird das gemeinschaftliche Eigentum für Behörden und für Personen, die mit dem Vermögenswert zu tun haben, erkennbar.
1476: Bedeutende Rechtsgeschäfte erfordern die Zustimmung beider Ehegatten
Wichtige Verfügungen über gemeinschaftliches Vermögen müssen die Ehegatten gemeinsam oder mit Zustimmung des jeweils anderen vornehmen. Dies betrifft den Verkauf oder die Verpfändung von Immobilien, die Vermietung für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren, die Vergabe von Darlehen oder Schenkungen, den Abschluss von Vergleichen sowie die Übertragung von Streitigkeiten auf ein Schiedsgericht.
1476/1: Abändernde Verwaltungsregelungen durch Ehevertrag
Die Ehegatten können im Ehevertrag eine von der gemeinsamen Zustimmungspflicht abweichende Verwaltungsregelung für das gemeinschaftliche Vermögen vereinbaren, jedoch nur in einem wirksamen Ehevertrag. Räumt eine solche Vereinbarung einem Ehegatten weitergehende Rechte ein, als das Gesetz erlaubt, gilt insoweit die gesetzliche Standardregelung.
1480: Anfechtung eines ohne Zustimmung vorgenommenen Rechtsgeschäfts
Hat ein Ehegatte ein Rechtsgeschäft, das gemeinsamer Zustimmung bedarf, ohne diese vorgenommen, kann der andere Ehegatte dessen Aufhebung vor Gericht verlangen, sofern er es nicht nachträglich genehmigt hat. Das Gericht wird das Rechtsgeschäft jedoch nicht gegenüber einem Dritten aufheben, der gutgläubig und entgeltlich gehandelt hat.
1482-1483: Familiärer Bedarf und Schutz vor schädlicher Verwaltung
Auch wenn ein Ehegatte das gemeinschaftliche Vermögen allein verwaltet, darf der andere Ehegatte die gewöhnlichen Kosten der Haushaltsführung und des familiären Bedarfs bestreiten, für die sowohl das gemeinschaftliche als auch das persönliche Vermögen beider Ehegatten haftet. Droht durch die Verwaltung ein erheblicher Schaden, kann der andere Ehegatte das Gericht um ein Verbot der schädigenden Handlung ersuchen.
1484: Alleinige Verwaltung oder Vermögensteilung durch gerichtliche Entscheidung
Ein Ehegatte kann das Gericht ersuchen, ihm die alleinige Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens zu übertragen oder dessen Teilung anzuordnen, wenn der andere Ehegatte übermäßigen Schaden verursacht, die Familie nicht unterhält, zahlungsunfähig wird oder übermäßige Schulden anhäuft, die Verwaltung pflichtwidrig behindert oder das gemeinschaftliche Vermögen auf sonstige Weise gefährdet.
1533: Gleichmäßige Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens bei Scheidung
Bei Auflösung der Ehe wird das gemeinschaftliche Vermögen unabhängig davon, wer es erworben hat oder auf wen es eingetragen ist, zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Persönliches Eigentum fließt nicht in die Aufteilung ein und verbleibt bei seinem Eigentümer. Die Halbteilungsregel gilt als Grundsatz, sofern ein wirksamer Ehevertrag nichts anderes vorsieht.
thai-spouse-land-acquisition: Grundstückserwerb durch den thailändischen Ehegatten: Erklärung zum persönlichen Eigentum
Da ein Ausländer kein Grundeigentum besitzen darf, gilt ein auf den thailändischen Ehegatten eingetragenes Grundstück als gemeinschaftliches Vermögen. Für die Eintragung des Kaufs verlangt die Landbehörde eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten, dass die Mittel persönliches Eigentum des thailändischen Ehegatten sind, wodurch das Grundstück als dessen persönliches Eigentum (Sin Suan Tua) anerkannt wird und der Ausländer keinen Eigentumsanteil erhält.
1469: Praktische Bedeutung für Vermögensplanung und Erbfolge
Da Schenkungen und Erbschaften dem persönlichen Eigentum zuzurechnen sind, während das meiste während der Ehe Erworbene gemeinschaftliches Vermögen darstellt, ist eine genaue Dokumentation unerlässlich. Die Angabe im Testament oder im Schenkungsvertrag, ob es sich bei einem Vermögenswert um persönliches oder gemeinschaftliches Eigentum handelt, sowie die Erfassung der Finanzierungsquelle beim Erwerb bestimmen unmittelbar, wem der Vermögenswert im Scheidungsfall oder nach dem Tod verbleibt.