Erbrecht und Testamente in Thailand: Was Ausländer wissen müssen
Kurz gesagt
Wie Vermögen in Thailand nach dem Tod übergeht: Testament nach thailändischem Recht, gesetzliche Erbfolge, Beschränkungen für Ausländer beim Erwerb von Grundstücken und Eigentumswohnungen sowie die Rolle des Gerichts.
Warum man sich damit frühzeitig befassen sollte
Wer in Thailand Vermögen besitzt - eine Eigentumswohnung, ein Bankkonto, ein Fahrzeug oder Anteile an einer lokalen Gesellschaft - sollte verstehen, nach welchen Regeln dieses auf die Erben übergeht. Das thailändische Erbrecht ist anders aufgebaut als das vertraute deutsche oder europäische Recht, und bei Immobilien kommen für Ausländer zusätzliche Beschränkungen hinzu. Ohne Vorbereitung müssen die Erben ein Verfahren vor einem thailändischen Gericht durchlaufen, das sich über Monate hinziehen kann.
Das Erbrecht in Thailand ist im Sechsten Buch des Zivil- und Handelsgesetzbuchs (Civil and Commercial Code, im Folgenden: CCC), §§ 1599-1755, geregelt. Den Testamenten sind die §§ 1646-1672 gewidmet.
Braucht man ein gesondertes thailändisches Testament
Das Gesetz schreibt nicht vor, dass ein Ausländer zwingend ein thailändisches Testament errichten muss. Ein ausländisches Testament wird in Thailand grundsätzlich anerkannt, sofern es ins Thailändische übersetzt, legalisiert und in der vorgeschriebenen Form beglaubigt wurde. In der Praxis vereinfacht ein gesondertes thailändisches Testament die Abwicklung jedoch fast immer erheblich, insbesondere wenn folgende Umstände vorliegen:
- Immobilienvermögen in Thailand (Eigentumswohnung, Landrechte über gesellschaftsrechtliche Strukturen);
- Ehegatte mit thailändischer Staatsangehörigkeit;
- dauerhafter Aufenthalt in Thailand oder dortige Konten und Vermögenswerte.
Der entscheidende Vorteil besteht darin, dass die Erben kein ausländisches Dokument legalisieren und übersetzen sowie dessen Wirksamkeit vor einem thailändischen Gericht nachweisen müssen. Ein nach thailändischem Recht errichtetes Testament erkennt das Gericht unmittelbar an.
Testamentsformen
Der CCC sieht mehrere Testamentsformen vor. Für Ausländer wird in der Regel die einfache Schriftform nach § 1656 verwendet. Deren Anforderungen lauten:
- Das Testament ist schriftlich abzufassen und mit dem Datum der Unterzeichnung zu versehen;
- der Erblasser unterzeichnet es in Anwesenheit von mindestens zwei Zeugen;
- beide Zeugen unterzeichnen das Dokument gleichzeitig und bestätigen damit die Unterschrift des Erblassers.
Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich - die entscheidende Rolle spielen die Zeugen. Eine wichtige Regel: Der Begünstigte (Erbe) sowie dessen Ehegatte dürfen nicht als Zeugen fungieren (§ 1653), andernfalls wird die entsprechende Verfügung zu ihren Gunsten unwirksam.
Es empfiehlt sich, in das Testament eine Klausel zum territorialen Geltungsbereich aufzunehmen, die klarstellt, dass es ausschließlich in Thailand belegene Vermögenswerte erfasst und dem thailändischen Recht unterliegt. Dies ermöglicht zwei einander nicht widersprechende Dokumente: eines für das thailändische Vermögen und eines für Vermögen in anderen Ländern.
Es existieren weitere Testamentsformen, namentlich das öffentliche (registered) Testament beim Bezirksamt (Amphur) und das geheime Testament. Diese setzen jedoch die Verwendung der thailändischen Sprache und einen lokalen Wohnsitz voraus und kommen für Ausländer daher selten in Betracht.
Fehlt ein Testament: gesetzliche Erbfolge
Ohne Testament wird das Vermögen nach den Klassen der gesetzlichen Erben verteilt (§ 1629 CCC). Das Gesetz unterscheidet sechs Klassen, wobei jede nachfolgende Klasse nur dann erbt, wenn keine Erben der vorherigen Klasse vorhanden sind:
- Abkömmlinge (Kinder, danach Enkel);
- Eltern;
- vollbürtige Geschwister;
- halbbürtige Geschwister;
- Großeltern;
- Onkel und Tanten.
Der überlebende Ehegatte bildet eine eigenständige Kategorie und erbt neben den übrigen Klassen; sein Anteil richtet sich danach, welche weiteren Erben zur Erbfolge berufen sind.
| Wer neben dem Ehegatten erbt | Anteil des überlebenden Ehegatten |
|---|---|
| Kinder (1. Klasse) | Der Ehegatte erhält einen Anteil in Höhe des Anteils eines Kindes |
| Eltern oder Geschwister (2. oder 3. Klasse) | Der Ehegatte erhält die Hälfte des Nachlasses |
| Erben der 4. bis 6. Klasse | Der Ehegatte erhält zwei Drittel |
| Keine weiteren Erben vorhanden | Der Ehegatte erbt alles |
Besonders hervorzuheben ist: Vor der Verteilung des Nachlasses wird zunächst der Anteil des Ehegatten am ehelichen Gesamtgut (sin somros) ausgesondert. Dabei handelt es sich nicht um Erbschaft, sondern um die eigene Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens, die dem Ehegatten unabhängig von der Erbfolge verbleibt.
Immobilien: wesentliche Beschränkungen für Ausländer
An diesem Punkt trifft das Erbrecht auf das Eigentumsrecht für Ausländer - und das ist der heikelste Aspekt.
- Eigentumswohnungen. Ein Ausländer kann eine Wohnung erben, sie jedoch im Eigentum behalten nur dann, wenn die Ausländerquote des jeweiligen Gebäudes eingehalten wird (höchstens 49 % der Gesamtfläche gemäß Condominium Act). Ist die Quote bereits ausgeschöpft, ist der ausländische Erbe verpflichtet, das Objekt zu verwerten (in der Regel zu verkaufen), und zwar innerhalb eines Jahres.
- Grundstücke. Ein Ausländer darf grundsätzlich kein Grundstück unmittelbar erwerben. Die Erbfolge als gesetzlicher Erbe ist formal möglich, das Festhalten am Eigentum jedoch nicht: Das Grundbuchamt (Land Department) wird den Verkauf innerhalb einer gesetzten Frist verlangen. Strukturen über eine thailändische Gesellschaft oder langfristige Pacht (Lease) werden nach eigenen Regeln vererbt und bedürfen einer gesonderten Prüfung.
- Verkaufserlös und Rücktransfer ins Ausland. Beim Verkauf einer geerbten Eigentumswohnung ist für die Auslandsüberweisung des Erlöses der Nachweis des rechtmäßigen Devisenzuflusses erforderlich - das sogenannte FET-Formular (früher: Tor Tor 3), das die Bank beim ursprünglichen Einzahlen des Kaufpreises ausstellt.
Rolle des Gerichts und des Nachlassverwalters
Allein ein Testament oder eine Sterbeurkunde berechtigen nicht zur Umschreibung von Vermögenswerten. Die Bank, das Grundbuchamt oder die zuständige Registerstelle verlangen einen gerichtlichen Beschluss.
- Ist im Testament ein Testamentsvollstrecker (executor) benannt, bestätigt das Gericht dessen Befugnisse.
- Wurde kein Testamentsvollstrecker bestimmt oder liegt kein Testament vor, bestellt das Gericht auf Antrag einer berechtigten Person einen Nachlassverwalter (administrator).
- Ein unstreitiges Verfahren wird in der Regel in einer oder zwei Sitzungen abgeschlossen, dauert aber unter Berücksichtigung von Übersetzungen, Legalisierungen und Wartezeiten auf einen Verhandlungstermin in der Praxis mehrere Monate.
Checkliste: Was zu prüfen ist
- Liegt ein gesondertes thailändisches Testament nach § 1656 für die in Thailand belegenen Vermögenswerte vor, und steht es nicht im Widerspruch zu einem ausländischen Testament.
- Sind die Formvorschriften eingehalten: Datum, zwei Zeugen, gleichzeitige Unterzeichnung; die Zeugen sind nicht selbst Erben.
- Sind im Testament ein Testamentsvollstrecker sowie ein Ersatzkandidат benannt.
- Sind sich ausländische Erben der Beschränkungen bei Eigentumswohnungen (49 %-Quote) und der Unmöglichkeit, ein Grundstück dauerhaft zu halten, bewusst.
- Sind die Belege über den Devisenzufluss (FET, früher: Tor Tor 3) für eine künftige Auslandsüberweisung gesichert.
- Ist bekannt, wo das Original des Testaments aufbewahrt wird, und sind Vertrauenspersonen darüber informiert.
- Wurde der Anteil des Ehegatten am ehelichen Gesamtgut (sin somros) gesondert von der Erbmasse erfasst.
Diese Informationen dienen nur zur Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Konsultieren Sie vor einer Transaktion einen zugelassenen Anwalt.