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Nießbrauch zwischen einem thailändischen und einem ausländischen Ehegatten: Wie man das Nutzungsrecht an Immobilien absichert

Kurz gesagt

Wie der Nießbrauch (CCC §1417) einen ausländischen Ehegatten schützt, wenn Haus und Grundstück auf den thailändischen Partner eingetragen sind: Laufzeit, Eintragung beim Grundbuchamt, Erlöschen sowie Vergleich mit Superfizies und Miete.

Warum der ausländische Ehegatte einen Nießbrauch benötigt

Wenn ein Haus und ein Grundstück in Thailand auf den thailändischen Ehegatten eingetragen werden, hat der ausländische Partner formell keinerlei Rechte daran. Ausländern ist der Erwerb von Grundeigentum verwehrt (Land Code), und ein gemeinsamer Kauf macht den Ausländer nicht zum Miteigentümer des Grundstücks: Im Fall von Scheidung oder Tod des thailändischen Ehegatten riskiert der Ausländer, ohne Unterkunft und ohne rechtliche Handhabe dazustehen.

Der Nießbrauch (thai. sidhi-kep-kin, engl. usufruct, Zivil- und Handelsgesetzbuch - CCC, §1417-1428) ist ein dingliches Recht, eine fremde Immobilie zu nutzen und daraus Erträge zu ziehen. Er wird beim Grundbuchamt als Belastung auf dem Titel eingetragen (z. B. Chanote/Nor.Sor.4) und wirkt daher gegenüber Dritten, nicht nur zwischen den Ehegatten.

Was der Nießbrauch konkret gewährt

Der Nießbraucher (die Person, zu deren Gunsten das Recht bestellt wird) erhält:

  • das Recht zu wohnen und das Grundstück zu nutzen;
  • das Verwaltungsrecht über das Grundstück sowie das Recht, daraus Erträge zu ziehen, zum Beispiel die Immobilie zu vermieten und die Mieteinnahmen einzubehalten;
  • das Recht auf Früchte (CCC §1417), sowohl natürliche (Ernte) als auch rechtliche (Mieterträge).

Was der Nießbrauch nicht gewährt:

  • kein Eigentumsrecht und kein Recht, die Immobilie zu verkaufen, da der Titel beim thailändischen Ehegatten verbleibt;
  • kein Recht, das Grundstück unter Umgehung des Grundstücksrechts an einen Ausländer zu übertragen.

Ein wichtiger praktischer Vorbehalt: Ein Ausländer kann keine Miete für mehr als 3 Jahre ohne besondere Genehmigung eintragen lassen. Das bedeutet, dass ein ausländischer Nießbraucher eine langfristige Vermietung mit Eintragung beim Grundbuchamt dennoch nicht vornehmen kann. Dies folgt aus den Beschränkungen für Ausländerrechte und nicht aus dem Nießbrauch selbst.

Laufzeit: bis zu 30 Jahre oder lebenslang

Der Nießbrauch wird entweder für eine bestimmte Laufzeit bestellt (höchstens 30 Jahre, CCC §1418) oder lebenslang, das heißt für die Lebensdauer des Nießbrauchers. In jedem Fall erlischt das Recht mit dem Tod der Person, zu deren Gunsten es bestellt wurde: Der Nießbrauch ist nicht vererblich (CCC §1418, §1426).

Zum Schutz des ausländischen Ehegatten wird in der Regel die lebenslange Variante gewählt. Die Logik ist einfach: Der thailändische Ehegatte bleibt Eigentümer und kann das Haus beispielsweise an gemeinsame Kinder mit thailändischer Staatsangehörigkeit vererben, während dem ausländischen Ehegatten die Nutzung des Hauses bis zum Ende seines Lebens garantiert ist. Nach dem Tod des Nießbrauchers wird die Belastung gelöscht, und der Eigentümer (bzw. die Erben) erhalten die Immobilie unbelastet zurück.

Der Nießbrauch kann auch zugunsten mehrerer Personen gleichzeitig bestellt werden.

Pflichten und das Risiko des Rechtsverlusts

Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Immobilie zu erhalten und mit der üblichen Sorgfalt damit umzugehen (CCC §1422-1423). Er haftet für eine Wertminderung oder den Untergang des Objekts, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden entstanden ist. Wenn das Haus durch schlechte Bewirtschaftung verfällt oder an Wert verliert, kann der Eigentümer die Aufhebung des Nießbrauchs verlangen. Laufende Reparaturen und die gewöhnliche Instandhaltung obliegen dem Nießbraucher; größere Aufwendungen und die Grundsteuer werden nach den Regelungen der §§1424-1425 aufgeteilt.

Nießbrauch und eheliches Güterrecht

Hier gibt es eine Feinheit, die häufig übersehen wird. Während der Ehe erworbenes Vermögen gilt standardmäßig als Gesamtgut (sin somros, CCC §1474), und ein mit gemeinsamen Mitteln gekauftes Grundstück könnte grundsätzlich als gemeinschaftliches Eigentum angesehen werden. Da Ausländer jedoch kein Grundeigentum erwerben dürfen, unterzeichnet der thailändische Ehegatte beim Kauf beim Grundbuchamt in der Regel eine Erklärung, dass die Mittel aus seinem persönlichen Vermögen (sin suan tua) stammen und das Grundstück kein Gemeinschaftseigentum darstellt. Diese Erklärung ermöglicht die Eintragung, schneidet den Ausländer jedoch faktisch von einem Anteil am Grundstück ab. Genau deshalb ist ein separat bestellter Nießbrauch das wichtigste, mitunter einzige Schutzinstrument.

Nießbrauch, Superfizies, Wohnrecht und Miete - ein Vergleich

RechtCCC-NormWas es gewährtLaufzeitGeeignet, wenn
Nießbrauch§1417Nutzung und Erträge (Miete, Früchte)Bis 30 Jahre oder lebenslangHaus und Grundstück sind vorhanden, langfristiger Schutz erforderlich
Superfizies§1410Recht, auf fremdem Grund ein eigenes Gebäude zu habenBis 30 Jahre oder lebenslangDas Paar baut ein Haus auf dem Grundstück des thailändischen Ehegatten
Wohnrecht§1402Nur Wohnen, ohne ErtragsrechtBis 30 Jahre oder lebenslangNur Unterkunft erforderlich, ohne Vermietungsabsicht
Miete§537Nutzung auf vertraglicher GrundlageBis 30 Jahre (für Ausländer Eintragung bis 3 Jahre, siehe oben)Kurzfristige oder vertragsbasierte Gestaltungen

Für ein Paar, das ein Haus auf dem Grundstück des thailändischen Ehegatten errichten möchte, ist häufig das Superfizies die passendere Wahl: Es sichert das Recht, ein eigenes Gebäude auf fremdem Grund zu haben. Der Nießbrauch ist stärker, wenn das Objekt bereits gebaut ist und die Nutzung sowie Ertragsziehung gesichert werden sollen.

Was zu prüfen ist und worauf geachtet werden sollte

  • Eintragung beim Grundbuchamt. Ein Nießbrauch ohne Eintrag auf dem Titel ist lediglich ein Vertrag zwischen den Ehegatten und wirkt weder gegenüber Erben noch gegenüber Käufern.
  • Formulierung der Laufzeit. Zum Schutz sollte 'lebenslang' (throughout life) gewählt werden, nicht eine feste Laufzeit von 30 Jahren.
  • Titeldokument prüfen. Der Nießbrauch ist auf Chanote und Nor.Sor.4 zuverlässig; bei schwächeren Rechtsdokumenten kann eine Eintragung unmöglich sein.
  • Bestehende Belastungen. Ein Grundbuchauszug sollte angefordert werden, da eine Hypothek oder andere Rechte den Nießbrauch einschränken können.
  • Erklärung über persönliche Mittel. Es sollte geklärt werden, was der thailändische Ehegatte beim Kauf unterzeichnet, da diese Erklärung das Grundstück aus dem Gemeinschaftsvermögen ausschließt.
  • Bauvorhaben. Ist ein Neubau geplant, sollte das Superfizies als Alternative zu oder in Kombination mit dem Nießbrauch erörtert werden.
  • Mieteinnahmen. Die Beschränkung der Mietregistrierung für Ausländer auf 3 Jahre ist zu beachten.
  • Objektpflege. Nachlässigkeit kann ein Grund für die Aufhebung des Rechts sein, daher sollten Zustand und Aufwendungen dokumentiert werden.

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