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Kontrolle über eine thailändische Gesellschaft durch Vorzugsaktien: Funktionsweise und rechtlicher Rahmen

Kurz gesagt

Wie ein Ausländer eine thailändische Immobilien-Gesellschaft kontrollieren kann, ohne Mehrheitsgesellschafter zu sein: Mechanismus der Vorzugsaktien mit verstärktem Stimmrecht, rechtliche Rahmenbedingungen und Risiken.

Warum ein Ausländer Kontrolle bei einer Beteiligung von weniger als 50 % anstrebt

Ausländer können in Thailand kein Grundeigentum direkt erwerben; in Eigentumswohnanlagen (Condominiums) ist die ausländische Quote auf 49 % der Gesamtnutzfläche des Gebäudes begrenzt (Condominium Act, B.E. 2522). Daher wird der Kauf eines Hauses mit Grundstück oder einer Gewerbeimmobilie häufig über eine thailändische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Thai Limited Company) abgewickelt. Nach geltendem Recht darf ein Ausländer an einer solchen Gesellschaft höchstens 49 % der Anteile halten - andernfalls gilt die Gesellschaft nach dem Foreign Business Act (B.E. 2542) als 'ausländisch' und verliert das Recht, Grundeigentum zu besitzen.

Daraus ergibt sich ein Dilemma: Wie kann jemand weniger als die Hälfte der Anteile halten und dennoch die Gesellschaft tatsächlich führen, ohne vom Willen der thailändischen Partner abhängig zu sein? Ein rechtlich zulässiges Instrument sind Vorzugsaktien (Preference Shares) mit verstärktem Stimmrecht. Sie ermöglichen es, zwei Begriffe voneinander zu trennen: Kapitalanteil und Stimmrechtsanteil.

Stammaktien und Vorzugsaktien: die wesentlichen Unterschiede

Eine thailändische Gesellschaft wird mit mindestens drei Gründern (Promoters) eingetragen und muss während ihrer gesamten Laufzeit mindestens drei Gesellschafter haben. Die Haftung jedes Gesellschafters ist auf den noch nicht eingezahlten Teil seiner Aktien beschränkt: Nach vollständiger Einzahlung haftet er für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht weiter.

Alle Aktien werden in zwei Klassen unterteilt:

  • Stammaktien (Ordinary Shares) - klassisches Prinzip 'eine Aktie, eine Stimme'. Dividenden werden auf vollständig eingezahlte Aktien ausgeschüttet; im Liquidationsfall erhalten Stammaktionäre ihre Einlage zuletzt - nach Begleichung der Verbindlichkeiten und nach Auszahlung der Vorzugsaktionäre.
  • Vorzugsaktien (Preference Shares) - gewähren 'besondere' Rechte. Ihre Inhaber werden häufig als 'halb Aktionär, halb Gläubiger' beschrieben: Im Liquidationsfall erhalten sie ihre Einlage vor den Stammaktionären zurück, und Dividenden können unabhängig davon ausgeschüttet werden, ob die Aktien vollständig eingezahlt sind.

Entscheidend für die Kontrollfrage: Das Stimmrecht von Vorzugsaktien wird durch die Satzung festgelegt. Die Gesellschaft kann einer solchen Aktie statt einer Stimme beispielsweise zehn Stimmen zuweisen. Genau darin liegt der Hebel zur Verschiebung der Machtverhältnisse.

KriteriumStammaktienVorzugsaktien
Stimmrecht1 Aktie = 1 Stimmedurch Satzung festgelegt (z. B. 10 Stimmen)
Dividendenauf eingezahlte Aktienmöglich unabhängig von der Einzahlung
Rangfolge bei Liquidationletzte Stellevor Stammaktionären
Flexibilitätfestgelegtindividuell gestaltbar

Wie hierüber die Gesellschaftskontrolle erlangt wird

Die Logik ist einfach: Der Ausländer hält einen kleineren Kapitalanteil (höchstens 49 %), erlangt aber durch Vorzugsaktien mit erhöhter Stimmenzahl die Stimmrechtsmehrheit in der Hauptversammlung. Damit kann er die erforderlichen Beschlüsse durchsetzen - Geschäftsführer bestellen, Transaktionen genehmigen und über Vermögenswerte verfügen.

Rechenbeispiel: Das Stammkapital beträgt 2.000.000 Baht, aufgeteilt in 20.000 Aktien zu je 100 Baht, nach dem Prinzip 'eine Aktie, eine Stimme'. Herr A hält 5.000 Aktien, Herr B hält 12.000 Aktien - formal ist B der stärkere Gesellschafter. Gibt die Gesellschaft zusätzlich 2.000 Vorzugsaktien mit je 10 Stimmen aus und überträgt diese Herrn A, verfügt A über 5.000 Stimmen aus Stammaktien zuzüglich 20.000 Stimmen aus Vorzugsaktien - insgesamt 25.000 Stimmen gegenüber 12.000 Stimmen bei B. Der Kapitalanteil von A bleibt minderheitlich, die Entscheidungskontrolle liegt jedoch bei ihm.

Rechtlicher Rahmen und Vorgehensweise

Hier gibt es eine wichtige Einschränkung, die häufig übersehen wird. Das Gesetz erlaubt es nicht, bereits ausgegebene Stammaktien in einer gewöhnlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung unmittelbar in Vorzugsaktien umzuwandeln - dies wird durch den Civil and Commercial Code (CCC) geregelt. Aktienklassen frei umzugestalten ist ausschließlich einer Aktiengesellschaft nach dem Public Company Limited Act (B.E. 2535) vorbehalten.

Das gewünschte Ergebnis wird daher über eine Kapitaländerung erreicht. Dafür gibt es zwei Wege:

  1. Kapitalerhöhung. Dies ist der häufigste Weg. Die Gesellschaft gibt neue Vorzugsaktien nach den Vorschriften des Handelsministeriums (Ministry of Commerce) aus. Die Eintragung kann zügig, unter Umständen innerhalb eines Tages, erfolgen. Nachteil: Die Kapitalerhöhung wirkt sich auf die Bilanz aus und kann steuerliche Folgen haben.
  2. Kapitalherabsetzung, anschließend Kapitalerhöhung. Das Kapital kann um bis zu einem Viertel herabgesetzt werden, indem die Anzahl der Stammaktien proportional verringert wird; anschließend wird das Kapital wieder auf den ursprünglichen Betrag angehoben, wobei ein Teil der Stammaktien durch Vorzugsaktien ersetzt wird. Dieser Weg ist zeitaufwendiger und kostspieliger - etwa 3 bis 4 Monate - und Gläubiger können der Kapitalherabsetzung widersprechen.

In beiden Fällen muss die Satzung (Articles of Association) der Gesellschaft Kapitaländerungen ausdrücklich zulassen. Fehlt eine entsprechende Bestimmung, sind zunächst Satzungsänderungen durch Einreichung der Unterlagen beim Handelsministerium vorzunehmen.

Wichtiger Hinweis zur Regulierungstendenz

Der Staat verschärft seine Maßnahmen gegen Nominee-Strukturen, bei denen Thailänder Aktien nur formell halten, während das tatsächliche Kapital und die Kontrolle beim Ausländer liegen. Ein direktes Verbot, Vorzugsaktien und verstärktes Stimmrecht durch Ausländer zu nutzen, besteht derzeit nicht - doch wird dieses Thema gelegentlich als mögliches Kriterium für die 'Ausländereigenschaft' einer Gesellschaft diskutiert. Die Struktur sollte so gestaltet werden, dass die thailändischen Partner echte Beteiligte und keine Strohleute sind.

Gesondert sei auf den Devisenaspekt hingewiesen: Die Einführung von Mitteln über das FET-Formular (früher Tor.Tor.3) der Bank ist vor allem beim direkten Erwerb eines Condominiums durch einen Ausländer relevant und bestätigt den rechtmäßigen Devisentransfer.

Checkliste: Was zu prüfen und worauf zu achten ist

  • Satzung der Gesellschaft - lässt sie Kapitaländerungen und die Ausgabe von Vorzugsaktien zu; falls nicht, ist dies als erster Schritt zu korrigieren.
  • Konkrete Rechte der Vorzugsaktien - Stimmenzahl, Dividendenregelung und Rangfolge bei der Liquidation müssen klar festgelegt sein.
  • Verhältnis von Kapitalanteil zu Stimmrechtsanteil - der ausländische Anteil darf 49 % nicht übersteigen.
  • Tatsächliche Beteiligung der thailändischen Gesellschafter - Nominee-Strukturen sind zu vermeiden; der Nachweis der Mittelherkunft der thailändischen Partner sollte vorbereitet werden.
  • Wahl der Methode - die Kapitalerhöhung ist schneller, die Kapitalherabsetzung dauert länger und ist wegen möglicher Gläubigereinwände risikobehafteter; steuerliche und bilanzielle Folgen sind zu berücksichtigen.
  • Rechtliche Begleitung - die Eintragung der Änderungen beim Handelsministerium sowie die Formulierungen in den Gründungsdokumenten sollten einem ortskundigen Rechtsanwalt übertragen werden.

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